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Gründung einer IPA-Sektion
 
Die Gründung einer Sektion folgt einem Dokument der International Police Association, der Weisung für die Gründung und Aufnahme von Nationalen Sektionen. Sie finden dieses Dokument unten abgedruckt, es beinhaltet auch die Verantwortlichkeiten der Akteure, ob als Individuum oder als Patensektion.
 

(c) 1974, International Police Association

Auf jeden Fall muss vor jeder Inititative zur Gründung einer neuen Sektion Kontakt aufgenommen werden mit dem Internationalen Verwaltungszentrum

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May 19, 2008

INTERNATIONAL POLICE ASSOCIATION (IPA)

Verordnung zur Gründung und Aufnahme von Nationalen Sektionen

Diese Verordnung richtet sich an Personen, die an der Gründung einer neuen nationalen IPA-Sektion beteiligt sind, entweder als Gründungsmitglied der neu zu gründenden Sektion oder als Mitglied der Patensektion

1.             GRUNDSATZ 

  1. Die Grundlage zu dieser Verordnung bildet Artikel 20 der Internationalen Statuten.
     

  2. Laut Artikel 4 der Internationalen Statuten ist die Gründung einer neuen Sektion in jedem souveränen, international anerkannten Staat möglich, in dem uneingeschränkt den Grundsätzen nachgelebt werden kann, die in Kapitel A der Internationalen Statuten der International Police Association (IPA) enthalten sind.
     

  3. Als Merkmale der Souveränität können gelten:

  1. die Mitgliedschaft des Staates in den Vereinten Nationen oder seine Anerkennung durch diese,

  2. die Vollmitgliedschaft in über- oder zwischenstaatlichen Gemeinschaften wie Europarat, Europäische Gemeinschaft (EG), Organisation Amerikanischer Staaten (OAS), Afrikanische Union (AU), Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN) uws.

2.             GRÜNDUNGSVERFAHREN

  1. Eine neue Sektion kann nur durch aktive oder im Ruhestand stehende Polizeibedienstete des betreffenden Landes gegründet werden. Diese müssen bereits ausländische assoziierte Mitglieder anderer Sektionen sein.
     

  2. Um eine Sektion zu gründen, braucht es mindestens zwanzig ausländische assoziierte Mitglieder, die in freier Wahl einen Gründungsvorstand wählen, der aus mindestens einem Präsidenten, einem
    Generalsekretär und einem Schatzmeister besteht.
     

  3. Der internationale Generalsektretär (ISG) muss rechtzeitig über die beabsichtigte Gründung einer Sektion informiert werden, so dass er Vorkehrungen treffen kann, um Beobachter im Namen des Permanent
    Executive Bureaus (PEB) zur Gründungssitzung zu entsenden. Auch Patensektionen (ihre Landesgruppen/ Regionen, Verbindungsstellen oder Einzelmitglieder) sind verpflichtet, dem Internationalen
    Generalsekretär diese Informationen zukommen zu lassen.
     

  4. In der Gründungssitzung hat der neu gewählte Gründungsvorstand eine Erklärung im Namen seiner Mitglieder zu unterzeichnen, in der sie sich verpflichten, die Grundsätze der 1948 von den Vereinten Nationen verabschiedeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte einzuhalten, und in der sie anerkennen, dass jede Art der Folter mit diesen Grundsätzen unvereinbar ist. Die Erklärung wird vom Internationalen Verwaltungszentrum zur Verfügung gestellt.
     

  5. Nach der Gründungssitzung wird das neugegründete Organ als "GRÜNDUNGSVORSTAND DER IPA-SEKTION…." bezeichnet, bis es vom PEB anerkannt wird und den Status einer "Sektion in Gründung" bekommt.
     

  6. Der Status einer Sektion in Gründung wird erst verliehen, nachdem ein Entwurf der Statuten und gegebenenfalls weiterer Regelwerke dem PEB unterbreitet wurden, damit die Internationale Interne
    Kommission (IIC) sie prüfen kann und die Texte nötigenfalls abgeändert werden können.

3.             PATENSEKTION

  1. Eine Patensektion kann nur durch das PEB ernannt werden.
     

  2. Die Gründungsmitglieder können eine Sektion benennen, ihre Patensektion zu sein, unter der Bedingung, dass die benannte Sektion damit einverstanden ist.
     

  3. Wenn keine Patensektion benannt wird, kann das PEB eine Sektion mit ihrem Einverständnis ernennen, dem Gründungsvorstand beizustehen.
     

  4. Die Rolle der Patensektion besteht darin, der Sektion in Gründung mit Rat beizustehen und ihr Unterstützung und administrative Hilfe zu gewähren. Um deren Stabilität und Wachstum zu gewährleisten,
    soll diese Rolle über die eigentliche Aufnahme hinaus wahrgenommen werden.
     

  5. Die Patensektion kann eine Landesgruppe/Region, Verbindungsstelle oder eine Person, die einverstanden sein muss, beauftragen, diesse Rolle zu übernehmen.
     

  6. Bis zur Aufnahme der neuen Sektion ist die Patensektion für die Ausstellung der Mitgliedskarten und Jahresmarken der ihr zugehörigen ausländischen assoziierten Mitglieder der Sektion in Gründung
    verantwortlich.
     

  7. Nachdem das PEB den Status „Sektion in Gründung“ gewährt hat, kann die Patensektion Mitgliedsausweise an die ausländischen assoziierten Mitglieder der Sektion in Gründung mit eigenem ISO-Code und Mitgliedsnummern der Sektion in Gründung ab der Nummer 1 ausgeben. Dadurch müssen nach der Aufnahme keine neuen Mitgliedsausweise ausgegeben werden.
     

  8. Die Patensektion hält das PEB über die Entwicklung der Sektion in Gründung durch regelmässige schriftliche Berichte auf dem Laufenden. Das PEB stellt diese Berichte dem IPA-Weltkongress (IPA, WC) oder der IEC-Konferenz (IEC) zur Verfügung, wenn es die Aufnahme der Sektion beantragt.

4.             ANERKENNUNG DURCH DAS PEB

  1. Über die Gründungssitzung ist dem Internationalen Generalsekretär so schnell wie möglich ein Bericht in Französisch, Englisch oder Deutsch zuzustellen. Wohnt ein Vertreter der Patensektion der Gründungssitzung bei, obliegt es ihm, diesen ersten Bericht einzureichen.
     

  2. Dieser Bericht muss folgende Informationen und Unterlagen enthalten:

  1. Namen, Anschriften und Telefonnummern der gewählten Vorstandsmitglieder

  2. Mitgliederzahl

  3. eine Erklärung, dass die Anforderungen der Verordnung zur Gründung und Aufnahme von nationalen Sektion erfüllt und Artikel 2 der Internationalen Statuten eingehalten werden

  4. eine Erklärung über ihre Verpflichtung, die Grundsätze der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte einzuhalten

  5. eine Kopie des Statutenentwurfes, der Geschäftsordnung und möglicher weiterer Regelwerke.

Diese Unterlagen müssen in der oder den offiziellen Sprachen des Landes abgefasst werden und mit einer Übersetzung in französischer, englischer, deutscher oder spanisch Sprache eingereicht werden.

  1. Nach Prüfung dieser Unterlagen entscheidet das PEB, ob die Bedingungen für die Anerkennung der neuen Sektion erfüllt sind. Ist dies der Fall, gewährt das PEB dem Gründungsvorstand das Recht, sich
    (bis zur Aufnahme) "SEKTION IN GRÜNDUNG…" zu nennen.
     

  2. Das PEB wird unverzüglich alle Nationalen Sektionen über seinen Entscheid informieren und die Namen, Adressen, sowie die Zusammensetzung der Sektion in Gründung veröffentlichen. Sobald sie als solche anerkannt wurde, erhält die Sektion in Gründung alle internationalen Informationen und kann zu Lasten der internationalen Kasse EINEN BEOBACHTER an IPA-Weltkongresse und/oder IEC-Konferenzen
    entsenden.

5.             INFORMATIONSMATERIAL

  1. Das Internationale Administrationszentrum (IAC) stellt der Sektion in Gründung Informationsmaterial zur Verfügung, wie die Internationalen Statuten, die Internationale Geschäftsordnung, die Verordnung zur Gründung und Aufnahme von nationalen Sektionen.
     

  2. Die Patensektion kann ebenfalls Material, wie Werbeplakate, Aufnahmeformulare und weitere wichtige Unterlagen zur Verfügung stellen.
     

6.             AUFNAHME

  1. Anträge auf Aufnahme von Sektionen können dem IPA-Weltkongress oder der IEC-Konferenz nur durch das PEB gestellt werden. Der Antrag sollte spätestens zwei Jahre nach Gewährung des Status einer Sektion in Gründung geprüft werden.
     

  2. Wenn die Aufnahme einer Sektion in Gründung entsprechend Art. 6.1 dieser Verordnung fällig wäre, aber die Patensektion der Meinung ist, dass die Aufnahme aufgeschoben werden sollte, ist dem PEB ein
    erläuternder Bericht mit der Begründung zu unterbreiten.
     

  3. Wenn das PEB erwägt, dem IPA-Weltkongress oder der IEC-Konferenz die Aufnahme einer neuen Sektion zu empfehlen, wird es Fragen wie die geographische Entwicklung der neuen Sektion (die durch das
    Vorhandensein von Vorständen belegt werden kann), das nationale Verwaltungssystem, die Gesamtmitgliederzahl usw. berücksichtigen und sich dabei auf Fortschrittsberichte der Patensektion abstützen.
     

  4. Der Antrag des PEB auf Aufnahme muss in Übereinstimmung mit Art. 10 der Internationalen Geschäftsordnung erfolgen.
     

  5. ach Prüfung des PEB-Antrages wird der IPA-Weltkongress oder die IEC-Konferenz die Aufnahme genehmigen oder aufschieben. Kein Aufschub darf mehr als zwei Jahre betragen. Nach Ablauf dieser Frist
    muss der IPA-Weltkongress oder die IEC-Konferenz die Aufnahme neu prüfen. Die Anzahl der Aufschubsmöglichkeiten ist unbeschränkt.
     

  6. Mit Aufnahme einer neuen Sektion erlischt die ausländische assoziierte Mitgliedschaft, und die Mitgliederbeiträge werden ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres fällig.

7.             SPALTUNG ODER ZUSAMMENLEGUNG VON SEKTIONEN

  1. Mehr als eine IPA-Sektion ist in einem Staat nicht zulässig.
     

  2. Angelegenheiten, die die Spaltung einer Sektion oder die Zusammenlegung zweier Sektionen betreffen, entscheidet das PEB.
     

  3. Eine solche Entscheidung muss auf jeden Fall der nächsten IEC-Konferenz zur Bestätigung unterbreitet werden.

8.             ZEITPUNKT DER INKRAFTSETZUNG

Diese Richtlinie wurde durch den IPA Weltkongress während seiner Sitzung am 11. Mai 2000 in Bournemouth, Großbritannien angenommen und auf dem IPA Weltkongress am 15. Mai 2003 (in Trondheim, Norwegen) geändert.

Diese Verordnung ersetzt alle diesbezüglichen früheren Beschlüsse des PEB.

Diese Verordnung kann in Übereinstimmung mit Artikel 17.1 der internationalen Statuten abgeändert werden.

   
 

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