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INTERNATIONAL POLICE ASSOCIATION (IPA)
Verordnung zur Gründung und Aufnahme von
Nationalen Sektionen
Diese Verordnung richtet sich an Personen,
die an der Gründung einer neuen nationalen IPA-Sektion
beteiligt sind, entweder als Gründungsmitglied der neu zu
gründenden Sektion oder als Mitglied der Patensektion
1.
GRUNDSATZ
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Die
Grundlage zu dieser Verordnung bildet Artikel 20 der
Internationalen Statuten.
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Laut
Artikel 4 der Internationalen Statuten ist die Gründung
einer neuen Sektion in jedem souveränen, international
anerkannten Staat möglich, in dem uneingeschränkt den
Grundsätzen nachgelebt werden kann, die in Kapitel A der
Internationalen Statuten der International Police
Association (IPA) enthalten sind.
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Als
Merkmale der Souveränität können gelten:
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die
Mitgliedschaft des Staates in den Vereinten Nationen
oder seine Anerkennung durch diese,
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die
Vollmitgliedschaft in über- oder zwischenstaatlichen
Gemeinschaften wie Europarat, Europäische Gemeinschaft
(EG), Organisation Amerikanischer Staaten (OAS),
Afrikanische Union (AU), Verband Südostasiatischer
Nationen (ASEAN) uws.
2.
GRÜNDUNGSVERFAHREN
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Eine neue
Sektion kann nur durch aktive oder im Ruhestand
stehende Polizeibedienstete des betreffenden Landes
gegründet werden. Diese müssen bereits ausländische
assoziierte Mitglieder anderer Sektionen sein.
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Um eine Sektion zu gründen, braucht es
mindestens zwanzig ausländische assoziierte Mitglieder,
die in freier Wahl einen Gründungsvorstand wählen, der
aus mindestens einem Präsidenten, einem
Generalsekretär und einem Schatzmeister besteht.
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Der internationale Generalsektretär
(ISG) muss rechtzeitig über die beabsichtigte Gründung
einer Sektion informiert werden, so dass er
Vorkehrungen treffen kann, um Beobachter im Namen des
Permanent
Executive Bureaus (PEB) zur Gründungssitzung zu
entsenden. Auch Patensektionen (ihre Landesgruppen/
Regionen, Verbindungsstellen oder Einzelmitglieder)
sind verpflichtet, dem Internationalen
Generalsekretär diese Informationen zukommen zu lassen.
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In der Gründungssitzung hat der neu
gewählte Gründungsvorstand eine Erklärung im Namen
seiner Mitglieder zu unterzeichnen, in der sie sich
verpflichten, die Grundsätze der 1948 von den
Vereinten Nationen verabschiedeten Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte einzuhalten, und in der
sie anerkennen, dass jede Art der Folter mit diesen
Grundsätzen unvereinbar ist. Die Erklärung wird vom
Internationalen Verwaltungszentrum zur Verfügung
gestellt.
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Nach der Gründungssitzung wird das
neugegründete Organ als "GRÜNDUNGSVORSTAND DER
IPA-SEKTION…." bezeichnet, bis es vom PEB anerkannt
wird und den Status einer "Sektion in Gründung"
bekommt.
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Der Status einer Sektion in Gründung
wird erst verliehen, nachdem ein Entwurf der Statuten
und gegebenenfalls weiterer Regelwerke dem PEB
unterbreitet wurden, damit die Internationale Interne
Kommission (IIC) sie prüfen kann und die Texte
nötigenfalls abgeändert werden können.
3.
PATENSEKTION
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Eine Patensektion kann nur durch das PEB ernannt
werden.
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Die Gründungsmitglieder können eine Sektion benennen,
ihre Patensektion zu sein, unter der Bedingung, dass
die benannte Sektion damit einverstanden ist.
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Wenn keine Patensektion benannt wird, kann das PEB
eine Sektion mit ihrem Einverständnis ernennen, dem
Gründungsvorstand beizustehen.
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Die Rolle der Patensektion besteht darin, der Sektion
in Gründung mit Rat beizustehen und ihr Unterstützung
und administrative Hilfe zu gewähren. Um deren
Stabilität und Wachstum zu gewährleisten,
soll diese Rolle über die eigentliche Aufnahme hinaus
wahrgenommen werden.
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Die Patensektion kann eine Landesgruppe/Region,
Verbindungsstelle oder eine Person, die einverstanden
sein muss, beauftragen, diesse Rolle zu übernehmen.
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Bis zur Aufnahme der neuen Sektion ist die
Patensektion für die Ausstellung der Mitgliedskarten
und Jahresmarken der ihr zugehörigen ausländischen
assoziierten Mitglieder der Sektion in Gründung
verantwortlich.
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Nachdem das PEB den Status „Sektion in Gründung“
gewährt hat, kann die Patensektion Mitgliedsausweise
an die ausländischen assoziierten Mitglieder der
Sektion in Gründung mit eigenem ISO-Code und
Mitgliedsnummern der Sektion in Gründung ab der Nummer
1 ausgeben. Dadurch müssen nach der Aufnahme keine
neuen Mitgliedsausweise ausgegeben werden.
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Die Patensektion hält das PEB über die Entwicklung der
Sektion in Gründung durch regelmässige schriftliche
Berichte auf dem Laufenden. Das PEB stellt diese
Berichte dem IPA-Weltkongress (IPA, WC) oder der
IEC-Konferenz (IEC) zur Verfügung, wenn es die
Aufnahme der Sektion beantragt.
4.
ANERKENNUNG DURCH DAS
PEB
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Über die Gründungssitzung ist dem Internationalen
Generalsekretär so schnell wie möglich ein Bericht in
Französisch, Englisch oder Deutsch zuzustellen. Wohnt
ein Vertreter der Patensektion der Gründungssitzung
bei, obliegt es ihm, diesen ersten Bericht
einzureichen.
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Dieser Bericht muss folgende Informationen und
Unterlagen enthalten:
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Namen, Anschriften und Telefonnummern der gewählten
Vorstandsmitglieder
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Mitgliederzahl
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eine Erklärung, dass die Anforderungen der
Verordnung zur Gründung und Aufnahme von nationalen
Sektion erfüllt und Artikel 2 der Internationalen
Statuten eingehalten werden
-
eine Erklärung über ihre Verpflichtung, die
Grundsätze der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte einzuhalten
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eine Kopie des Statutenentwurfes, der
Geschäftsordnung und möglicher weiterer Regelwerke.
Diese
Unterlagen müssen in der oder den offiziellen Sprachen
des Landes abgefasst werden und mit einer Übersetzung
in französischer, englischer, deutscher oder spanisch
Sprache eingereicht werden.
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Nach Prüfung dieser Unterlagen entscheidet das PEB, ob
die Bedingungen für die Anerkennung der neuen Sektion
erfüllt sind. Ist dies der Fall, gewährt das PEB dem
Gründungsvorstand das Recht, sich
(bis zur Aufnahme) "SEKTION IN GRÜNDUNG…" zu nennen.
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Das PEB wird unverzüglich alle Nationalen Sektionen
über seinen Entscheid informieren und die Namen,
Adressen, sowie die Zusammensetzung der Sektion in
Gründung veröffentlichen. Sobald sie als solche
anerkannt wurde, erhält die Sektion in Gründung alle
internationalen Informationen und kann zu Lasten der
internationalen Kasse EINEN BEOBACHTER an IPA-Weltkongresse
und/oder IEC-Konferenzen
entsenden.
5.
INFORMATIONSMATERIAL
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Das Internationale Administrationszentrum (IAC) stellt
der Sektion in Gründung Informationsmaterial zur
Verfügung, wie die Internationalen Statuten, die
Internationale Geschäftsordnung, die Verordnung zur
Gründung und Aufnahme von nationalen Sektionen.
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Die Patensektion kann ebenfalls Material, wie
Werbeplakate, Aufnahmeformulare und weitere wichtige
Unterlagen zur Verfügung stellen.
6.
AUFNAHME
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Anträge auf Aufnahme von Sektionen können dem IPA-Weltkongress
oder der IEC-Konferenz nur durch das PEB gestellt
werden. Der Antrag sollte spätestens zwei Jahre nach
Gewährung des Status einer Sektion in Gründung geprüft
werden.
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Wenn die Aufnahme einer Sektion in Gründung
entsprechend Art. 6.1 dieser Verordnung fällig wäre,
aber die Patensektion der Meinung ist, dass die
Aufnahme aufgeschoben werden sollte, ist dem PEB ein
erläuternder Bericht mit der Begründung zu
unterbreiten.
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Wenn das PEB erwägt, dem IPA-Weltkongress oder der
IEC-Konferenz die Aufnahme einer neuen Sektion zu
empfehlen, wird es Fragen wie die geographische
Entwicklung der neuen Sektion (die durch das
Vorhandensein von Vorständen belegt werden kann), das
nationale Verwaltungssystem, die Gesamtmitgliederzahl
usw. berücksichtigen und sich dabei auf
Fortschrittsberichte der Patensektion abstützen.
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Der Antrag des PEB auf Aufnahme muss in
Übereinstimmung mit Art. 10 der Internationalen
Geschäftsordnung erfolgen.
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ach Prüfung des PEB-Antrages wird der IPA-Weltkongress
oder die IEC-Konferenz die Aufnahme genehmigen oder
aufschieben. Kein Aufschub darf mehr als zwei Jahre
betragen. Nach Ablauf dieser Frist
muss der IPA-Weltkongress oder die IEC-Konferenz die
Aufnahme neu prüfen. Die Anzahl der
Aufschubsmöglichkeiten ist unbeschränkt.
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Mit Aufnahme einer neuen Sektion erlischt die
ausländische assoziierte Mitgliedschaft, und die
Mitgliederbeiträge werden ab dem 1. Januar des
darauffolgenden Jahres fällig.
7.
SPALTUNG ODER ZUSAMMENLEGUNG VON SEKTIONEN
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Mehr als eine IPA-Sektion ist in einem Staat nicht
zulässig.
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Angelegenheiten, die die Spaltung einer Sektion oder
die Zusammenlegung zweier Sektionen betreffen,
entscheidet das PEB.
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Eine solche Entscheidung muss auf jeden Fall der
nächsten IEC-Konferenz zur Bestätigung unterbreitet
werden.
8.
ZEITPUNKT DER
INKRAFTSETZUNG
Diese
Richtlinie wurde durch den IPA Weltkongress während
seiner Sitzung am 11. Mai 2000 in Bournemouth,
Großbritannien angenommen und auf dem IPA Weltkongress
am 15. Mai 2003 (in Trondheim, Norwegen) geändert.
Diese Verordnung ersetzt alle diesbezüglichen früheren
Beschlüsse des PEB.
Diese Verordnung kann in Übereinstimmung mit Artikel
17.1 der internationalen Statuten abgeändert werden.
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