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Am 10. Dezember 1948 übernahm und
veröffentlichte die Vollversammlung der Vereinten
Nationen die Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte.
Im Anschluss an
dieses historische Ereignis wurden die
Mitgliedsstaaten aufgefordert, den Text der
Erklärung zu veröffentlichen, auszuhängen und zum
Gegenstand des Schulunterrichts und anderer
Bildungseinrichtungen zu machen, ohne Rücksicht auf
den politischen Status von Staaten oder Territorien.
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Resolution 217 A (III)
vom 10.12.1948 |
Präambel
Da die
Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und
unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der
Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit,
Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der
Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die
das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und
da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die
Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von
Furcht und Not genießen, das höchste Streben des
Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die
Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch
nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand
gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher
Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren
Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die
Würde und den Wert der menschlichen Person und an die
Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt
und beschlossen haben, den sozialen Forschritt und
bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu
fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in
Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die
allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und
Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle
Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das
von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame
Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der
Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig
halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung
die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern
und durch fortschreitende nationale und internationale
Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung
und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten
selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer
Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
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Artikel 1 |
Alle Menschen sind
frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und
sollen einander im Geist der Brüderlichkeit
begegnen.
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Artikel 2 |
Jeder hat
Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten
Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen
Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder
sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer
Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht
werden auf Grund der politischen, rechtlichen
oder internationalen Stellung des Landes oder
Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig
ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft
steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst
in seiner Souveränität eingeschränkt ist ist.
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Artikel 3 |
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und
Sicherheit der Person.
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Artikel 4 |
Niemand darf in
Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden;
Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren
Formen verboten.
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Artikel 5 |
Niemand darf
der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe
unterworfen werden.
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Artikel 6 |
Jeder hat das
Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu
werden.
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Artikel 7 |
Alle Menschen sind
vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied
Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.
Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen
jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung
verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer
derartigen Diskriminierung.
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Artikel 8 |
Jeder hat Anspruch
auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den
zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen
Handlungen, durch die seine ihm nach der
Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenen
Grundrechte verletzt werden.
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Artikel 9 |
Niemand darf
willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder
des Landes verwiesen werden.
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Artikel 10 |
Jeder hat bei der
Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie
bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen
Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf
ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor
einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
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Artikel 11 |
- Jeder, der wegen einer
strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das
Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine
Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in
dem er alle für seine Verteidigung notwendigen
Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz
nachgewiesen ist.
- Niemand darf wegen einer Handlung oder
Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit
ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder
internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso
darf keine schwerere Strafe als die zum
Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung
angedrohte Strafe verhängt werden.
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Artikel
12 |
Niemand darf
willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben,
seine Familie, seine Wohnung und seinen
Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner
Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder
hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche
Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
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Artikel 13 |
- Jeder hat das
Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu
bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu
wählen.
- Jeder hat das
Recht, jedes Land, einschließlich seines
eigenen, zu verlassen und in sein Land
zurückzukehren.
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Artikel
14 |
- Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor
Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
- Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen
werden im Falle einer Strafverfolgung, die
tatsächlich auf Grund von Verbrechen
nichtpolitischer Art oder auf Grund von
Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und
Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
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Artikel 15 |
- Jeder hat das Recht auf eine
Staatsangehörigkeit.
- Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit
willkürlich entzogen noch das Recht versagt
werden, seine Staatsanghörigkeit zu wechseln.
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Artikel
16 |
-
Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne
Beschränkung auf Grund der Rasse, der
Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht
zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie
haben bei der Eheschließung, während der Ehe und
bei deren Auflösung gleiche Rechte.
- Eine Ehe
darf nur bei freier und uneingeschränkter
Willenseinigung der künftigen Ehegatten
geschlossen werden.
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Die
Familie ist die natürliche Grundeinheit der
Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch
Gesellschaft und Staat.
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Artikel 17 |
- Jeder hat das Recht, sowohl
allein als auch in Gemeinschaft mit anderen
Eigentum innezuhaben.
- Niemand darf willkürlich seines
Eigentums beraubt werden.
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Artikel
18 |
Jeder hat das Recht
auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine
Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die
Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung
allein oder in Gemeinschaft mit anderen,
öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung,
Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
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Artikel 19 |
Jeder hat das Recht
auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung;
dieses Recht schließt die Freiheit ein,
Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über
Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen
Informationen und Gedankengut zu suchen, zu
empfangen und zu verbreiten.
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Artikel
20 |
- Alle Menschen
haben das Recht, sich friedlich zu versammeln
und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
- Niemand darf
gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
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Artikel 21 |
- Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der
öffentlichen Angelegenheiten seines Landes
unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter
mitzuwirken.
- Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu
öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
- Der Wille des Volkes bildet die Grundlage
für die Autorität der öffentlichen Gewalt;
dieser Wille muß durch regelmäßige,
unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit
geheimer Stimmabgabe oder in einem
gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck
kommen.
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Artikel
22 |
Jeder hat als
Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale
Sicherheit und Anspruch darauf, durch
innerstaatliche Maßnahmen und internationale
Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der
Organisation und der Mittel jedes Staates in den
Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine
Würde und die freie Entwicklung seiner
Persönlichkeit unentbehrlich sind.
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Artikel 23 |
- Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie
Berufswahl, auf gerechte und befriedigende
Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor
Arbeitslosigkeit.
- Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf
gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
- Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf
gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm
und seiner Familie eine der menschlichen Würde
entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls
ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
- Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner
Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen
beizutreten.
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Artikel
24 |
Jeder hat das Recht
auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf
eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und
regelmäßigen bezahlten Urlaub.
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Artikel 25 |
- Jeder hat das Recht auf einen
Lebensstandard, der seine und seiner Familie
Gesundheit und Wohl gewährleistet,
einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung,
ärztliche Versorgung und notwendige soziale
Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf
Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit,
Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter
sowie bei anderweitigem Verlust seiner
Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
- Mütter und Kinder haben Anspruch auf
besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle
Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den
gleichen sozialen Schutz.
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Artikel
26 |
- Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung
ist unentgeltlich, zum mindesten der
Grundschulunterricht und die grundlegende
Bildung. Der Grundschulunterricht ist
obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht
müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und
der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen
entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
- Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der
menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung
der Achtung vor den Menschenrechten und
Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu
Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen
allen Nationen und allen rassischen oder
religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit
der Vereinten Nationen für die Wahrung des
Friedens förderlich sein.
- Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die
Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern
zuteil werden soll.
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Artikel 27 |
- Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben
der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den
Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen
Fortschritt und dessen Errungenschaften
teilzuhaben.
- Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen
und materiellen Interessen, die ihm als Urheber
von Werken der Wissenschaft, Literatur oder
Kunst erwachsen.
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Artikel
28 |
Jeder hat Anspruch
auf eine soziale und internationale Ordnung, in
der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte
und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
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Artikel 29 |
- Jeder hat Pflichten gegenüber der
Gemeinschaft, in der allein die freie und volle
Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
- Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und
Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen,
die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck
vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte
und Freiheiten anderer zu sichern und den
gerechten Anforderungen der Moral, der
öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles
in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
- Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem
Fall im Widerspruch zu den Zielen und
Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt
werden.
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Artikel
30 |
Keine Bestimmung
dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden,
daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine
Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit
auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche
die Beseitigung der in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
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